Allgemeine
Geschäftsbedingungen
I.
Auftragserteilung
1.
Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu
bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2.
Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
3.
Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie
Überführungsfahrten durchzuführen.
4.
Stellt der Auftraggeber die einzubauenden Ersatzteile, so erhöht sich der Stundenlohn
für alle Arbeiten bezogen auf das gelieferte Ersatzteil um 25%.
II. Preisangaben im
Auftragsschein, Kostenvoranschlag
1.
Auf Verlangen des Auftraggebers
vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf
die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2.
Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen
Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum
Ablauf von 3 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen werden dem Auftraggeber berechnet. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag
erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers
überschritten werden.
3.
Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die
Umsatzsteuer angegeben werden.
III. Fertigstellung/
Abbruch
1.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten
Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unter Angabe
der Gründe einen neuen, voraussichtlichen Fertigstellungstermin zu nennen.
2.
Wird der Auftrag durch den Auftraggeber vorzeitig vor Fertigstellung/ Beendigung der beauftragten Arbeiten beendet, so verpflichtet sich dieser, alle, durch die ursprüngliche Beauftragung entstanden Kosten, die für die Fertigstellung bereits entstanden sind zu erstatten.
3.
Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge Krankheit, höherer Gewalt, Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden oder Auftragsänderungen/ -erweiterungen durch den Kunden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz.
Der Auftragnehmer ist jedoch
verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
Abnahme/ Abholung
1.
Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des
Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand bei Reparaturarbeiten,
mit einer zeitlichen Dauer von bis zu 6 Monaten, innerhalb von 6 Werktagen abzuholen,
mit einer zeitlichen Dauer von mehr als 6 Monaten, innerhalb 4 Wochen abzuholen,
ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung, bzw. ab dem Datum der vom Auftraggeber schriftlich erklärten vorzeitigen Beendigung des Auftrags.
Im Falle der Nichtabnahme kann
der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Werktage.
3.
Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer eine Aufbewahrungsgebühr pro Tag in
Höhe von 10,-€ berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der
Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Berechnung des
Auftrages
1.
In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für die technisch abgeschlossene Arbeitsleistung,
sowie für verwendete
Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei
Verschulden bleibt unberührt.
2.
Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt,
so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag,
wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
3.
Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat
oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
4.
Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5.
Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers,
ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers,
spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
Zahlung
1.
Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung/ Vorabübersendung
der Rechnung zur Zahlung in bar fällig.
Alternativ ist der Gesamt-/ Restrechnungsbetrag VOR Abholung des Fahrzeugs
zu überweisen
2.
Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die
Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung und je nach Arbeitsvolumen Abschlagszahlungen zu verlangen.
Erweitertes
Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem
Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel
vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
Sachmangel
1.
Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm
Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2.
Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,
verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3.
Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Auftragnehmer aufgrund Gesetz zwingend
haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.
4.
Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei
mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
5.
Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der
Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um
die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur
Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
6.
Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten
Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des
Auftragnehmers.
7.
Abschnitt VIII Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche
gilt Abschnitt IX Haftung.
Haftung
1.
Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der
leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt.
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist,
haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers,
z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die
Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Auftragserteilung in Ausübung seiner gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach Abnahme oder – bei Lieferungen herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen – nach Ablieferung des
Auftraggegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt Folgendes:
Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende
Angestellte des Auftragnehmers, ferner nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung abgedeckt
ist.
2.
Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des
Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe
Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den Auftragnehmer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.
4.
Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und
Gesundheit.
5.
Für vom Auftragsgeber gelieferte/ gestellte Ersatzteile wird nur eine Gewährleistung/ Garantie/ Haftung auf die Einbau-/ Ausbau- und Einstellarbeiten übernommen. Jegliche Mängel, die nicht durch das
Verschulden der Mitarbeiter von Karls Garage an dem Ersatzteil vorhanden/ zustande gekommen sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen
unanfechtbaren Bezahlung vor.
Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Auftragnehmers.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt
oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Informationspflichten Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Übergeordneter Zweck der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist das Betreiben einer Kfz-Werkstatt und die Zurverfügungstellung von entsprechenden Waren-/Dienstleistungen.
Ihre personenbezogenen Daten, das sind Name, Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum, Email, Fahrzeugmarke und Modell, KFZ-Kennzeichen, Fahrzeugidentifikationsnummer, KM-Stand, Erstzulassungsdatum, können von uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit Ihnen zu den Zwecken der Büroverwaltung, des Controllings, des Rechnungswesens sowie der Kundenbetreuung aus dem Rechtsgrund der Vertragserfüllung bzw. Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen verarbeitet werden.
Wo?
Auf unseren Geräten und geschützten Servern.
Die Geräte, auf denen Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden, sowie dementsprechende Papierablagen befinden sich in unserer Werkstatt (Adresse unten), sowie auf gesicherten Serveranlagen des Steuerberaters, etc.
Weitergabe?
Nur, wenn es für die Abwicklung notwendig ist.
Diese Daten werden, soweit erforderlich, weitergegeben an Fremddienstleister, Banken, Steuerberater, Inkassobüros, Rechtsvertreter, Gerichte, Verwaltungsbehörden.
Wie lange?
Nur so lange, wie nötig.
Wenn Sie Ihr Kundenkonto löschen lassen möchten, können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden. Bitte beachten Sie jedoch, dass zumindest bei vorgenommenen kostenpflichtigen Leistungen für bestimmte Daten Aufbewahrungspflichten (z.B. nach UGB und Steuerrecht) bestehen. In diesen Fällen tritt an die Löschung der Daten eine Sperrung. Die Daten werden 7 Jahre nach der letzten Rechnungslegung gelöscht (§ 132 BAO), darüber hinaus nach Beendigung allfälliger Rechtsstreite.
Werbung?
Angebote und Infos, die Sie jederzeit abbestellen können.
Diese Daten können von uns auch zum Zweck des Marketings betreffend das eigene Lieferungs- oder Leistungsangebot aus unserem berechtigten Interesse an der Geschäftsanbahnung und Intensivierung der Geschäftsbeziehung mit Ihnen für die Zusendung von Emails und Briefpost verarbeitet werden. Diese Daten werden 3 Jahre nach dem letzten Kontakt mit Ihnen gelöscht, es sei denn es gibt eine andere Rechtsgrundlage bzw. einen anderen legitimen Zweck für deren Verarbeitung.
Ihre Rechte?
Sie bestimmen, was mit Ihren Daten passiert.
Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch zu. Wenn die Verarbeitung auf der Einwilligung beruht, haben Sie das Recht, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen; der Widerruf berührt die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht.
Kontaktaufnahme?
Wir helfen Ihnen gerne.
Sie können sämtliche Rechte durch eine E-Mail, durch persönliche Kontaktaufnahme (z.B. per Telefon oder direkt vor Ort) oder durch eine Mitteilung per Post ausüben.
Beschwerderecht?
Falls doch etwas nicht in Ordnung ist …
Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren.
Karls Garage
Im Busch 1a
25355 Groß Offenseth-Aspern